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SK2 2021 88

Berufung OR Allgemeine Bestimmungen

Graubünden · 2021-12-13 · Deutsch GR
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Diebstahl | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 13. Dezember 2021 Referenz SK2 21 88 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner C._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Diebstahl Anfechtungsobj. Sistierungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13.10.2021, mitgeteilt am 15.10.2021 (Proz. Nr. VV.2021.2515) Mitteilung

13. Dezember 2021

2 / 5 In Erwägung, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 11. Oktober 2021 gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB eröffnete, – dass die Staatsanwaltschaft gleichentags ein Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung an das Justizministerium in D._____ übermitteln liess, – dass die Staatsanwaltschaft am 13. Okober 2021 eine Verfügung erliess, mit welcher sie gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO die Strafuntersuchung ge- gen A._____ bis zur Erledigung des Ersuchens um stellvertretende Strafver- folgung sistierte, – dass A._____ dagegen Beschwerde erhob, welche am 1. November 2021 bei der Staatsanwaltschaft einging und von dieser am 24. November 2021 zu- ständigkeitshalber an das Kantonsgericht weitergeleitet wurde, – dass Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 314 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO innert 10 Tagen bei der Beschwerdein- stanz angefochten werden können, – dass vorliegend fraglich ist, ob die 10-tägige Beschwerdefrist eingehalten wur- de, zumal sich weder das Zustelldatum der angefochtenen Verfügung noch das Datum der Übergabe der Beschwerde an die Schweizerische Post aus den Akten ergibt, – dass die Frage indessen offen gelassen werden kann, zumal auf die Be- schwerde auch aus andern Gründen nicht eingetreten werden kann, – dass nämlich eine strafrechtliche Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zu begründen ist (Art. 396 StPO), – dass in der Begründung genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO), – dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung zwar nicht überspannt werden dürfen, sich diese aber zumindest in minimaler Form mit der ange- fochtenen Verfügung auseinanderzusetzen hat (vgl. Patrick Guidon, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3),

3 / 5 – dass auch von einem Laien eine fristgerechte und begründete Beschwerde- schrift erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom

17. Oktober 2013 E. 3; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO), – dass die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde nicht eintritt, sofern sie den Begründungsanforderungen nicht entspricht (Art. 385 Abs. 2 StPO), – dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe überhaupt nicht mit der Begründung der angefochtenen Sistierung auseinandersetzt, – dass er sich vielmehr ausschliesslich mit der ihm vorgeworfenen Tathandlung befasst, welche indessen nicht Inhalt der Sistierungsverfügung ist, – dass damit die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, – dass vorliegend keine Nachfrist für die Verbesserung der mangelhaft begrün- deten Rechtsmitteleingabe anzusetzen ist, – dass die hierfür in Art. 385 Abs. 2 StPO vorgesehene Möglichkeit lediglich Fäl- le erfasst, in denen es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die betref- fende Partei hätte verbessert werden können (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 3 f. zu Art. 385 StPO), – dass die Bestimmung hingegen nicht für eine materielle Ergänzung einer mangelhaft begründeten Eingabe anwendbar ist (Patrick Guidon, a.a.O., N 9e zu Art. 396 StPO; Martin Ziegler/Stefan Keller, a.a.O., N 3 f. zu Art. 385 StPO vgl. auch Peter Hafner/Eliane Fischer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 21 f. zu Art. 110 StPO), – dass somit mangels rechtskonformer Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, – dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorga- nisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz er- geht,

4 / 5 – dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei an sich kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass vorliegend aufgrund der konkreten Verhältnisse und weil dem Gericht durch die Beschwerde kein nennenswerter Aufwand entstanden ist, auf eine Kostenerhebung verzichtet wird,

5 / 5 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: